Warum wir Zugehörige statt Angehörige sagen sollten

Angehörige Schreibung, Definition, Bedeutung, Etymologie, Synonyme, Beispiele

Lebenspartnerschaften wurden durch das „Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft“ (LPartG) rechtlich etabliert. Eingetragene Lebenspartner sind in vielen Bereichen Ehepartnern gleichgestellt und somit rechtlich als Angehörige zu betrachten. Dies ist insbesondere in Fragen des Erbrechts und der gemeinsamen Vermögensplanung von Bedeutung.

Schwiegereltern und Stiefkinder zählen in vielen juristischen Kontexten ebenfalls zu den Angehörigen. Schwiegereltern können etwa bei Pflegeverträgen relevant werden. Stiefkinder haben möglicherweise Ansprüche im Erbfall, wenn sie adoptiert wurden oder eine enge familiäre Bindung besteht. Hier lohnt sich ein Blick in die spezifischen Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Bei Organen der öffentlichen Verwaltung, Richtern und ehrenamtlichen Richtern ist die Angehörigeneigenschaft von zentraler Bedeutung, insbesondere im Zusammenhang mit Befangenheit und Ausschließungsgründen (§ 31 VwVfG, §§ 41 ff. ZPO).

Bedarfsgemeinschaft im Sozialgesetzbuch II

Die Zwangseinweisung durch Behörden nach dem jeweiligen Psychisch-Kranken-Gesetz (PsychKG) der Länder oder nach § 1906 BGB (Freiheitsentziehende Maßnahmen) ist ein gravierender Eingriff in die Grundrechte einer Person. Angehörige können Widerspruch gegen solche Maßnahmen einlegen, hierzu bedarf es aber der Legitimation, zumeist als gesetzlicher Vertreter (Betreuer, Vormund) oder durch eine vorhandene Vorsorgevollmacht. Neben möglichen Eilanträgen auf einstweiligen Rechtsschutz bei den zuständigen Gerichten steht ihnen gegebenenfalls die Befugnis zu, im betreuungsgerichtlichen Verfahren selbst Stellung zu nehmen oder Gutachten beizubringen.

  • Im BGB (Bürgerliches Gesetzbuch), SGB (Sozialgesetzbuch), StGB (Strafgesetzbuch) oder in spezialgesetzlichen Regelungen, etwa im Patientenrechtegesetz.
  • In der Hospizarbeit, Pflege und Medizin ist eine sensible Sprache besonders wichtig.
  • Der Begriff „Angehörige” bezeichnet im deutschen Recht eine rechtlich bestimmte Personengruppe, die mit einer natürlichen oder juristischen Person durch familiäre, eheliche, verwandtschaftliche oder verschwägerte Beziehungen verbunden ist.
  • Tante, Onkel, Cousins und Cousinen gehören in der Regel nicht zum engeren Kreis der Angehörigen, zumindest nicht in rechtlicher Hinsicht.
  • Dieser Kreis ist besonders bei Themen wie Erbansprüchen, Sorgerechtsfragen oder im Strafrecht von Bedeutung.

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In der juristischen Definition umfasst „Angehöriger“ primär die Kernfamilie, also Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Eltern, Kinder, Geschwister, Großeltern und Enkelkinder. Dieser Kreis ist besonders bei Themen wie Erbansprüchen, Sorgerechtsfragen oder im Strafrecht von Bedeutung. Geben Sie eigene Suchbegriffe ein, um die interne Suche zu verfeinern und noch mehr passende Fundstellen zu “Angehörige” oder verwandten Themen zu finden. Tante, Onkel, Cousins und Cousinen gehören in der Regel nicht zum engeren Kreis der Angehörigen, zumindest nicht in rechtlicher Hinsicht. Allerdings gibt es bestimmte Konstellationen, wie Pflege- und Betreuungsverhältnisse, in denen sie dennoch relevant sein können.

Die jeweiligen Mitwirkungs- und Informationsrechte sind im Betreuungsrecht (§§ 1896 ff. BGB) sowie in den landesspezifischen PsychKGs geregelt. Der Begriff „Angehörige” ist im deutschen Recht in zahlreichen Gesetzen zentral definiert und konkretisiert. Die genaue Bestimmung richtet sich stets nach dem Zweck und Anwendungsbereich der jeweiligen Norm. Angehörige genießen in unterschiedlichsten Rechtsgebieten Sonderrechte, Schutzmechanismen und werden bei bestimmten Rechtsgeschäften gesondert betrachtet. Die genaue Einordnung und Kenntnis des Angehörigenbegriffs ist in der rechtlichen Praxis für die sachgemäße Anwendung und Beurteilung unterschiedlichster Sachverhalte unerlässlich.

In rechtlichen Kontexten haben Angehörige oft spezielle Rechte und Pflichten, etwa im Erb- oder Sozialrecht. Die Definition von Angehörigen kann je nach kulturellem und rechtlichem Kontext variieren. In der modernen Gesellschaft umfasst der Begriff zunehmend auch nicht-traditionelle Familienstrukturen. Die Beziehungen zu Angehörigen haben signifikanten Einfluss auf die psychische Gesundheit, soziale Integration und Lebensqualität eines Individuums. Im Arbeitsrecht gibt es keine einheitliche Definition von Angehörigen.

Das Strafrecht sieht bei der Definition von Angehörigen besondere Regelungen vor. 1 boomerang Nr. 1 des Strafgesetzbuches (StGB) werden neben den oben genannten auch Verlobte und Personen, die „in gerader Linie verwandt oder verschwägert“ sind, als Angehörige bezeichnet. Das betrifft vor allem das Zeugnisverweigerungsrecht und mögliche Strafmilderungen.

Meistens sind damit trotzdem Personen aus dem direkten familiären Umfeld gemeint. Zum Beispiel wird ihnen Auskunft erteilt bei Unfall, Krankheit oder Festnahme, sie können vor Behörden und vor Gericht die Auskunft verweigern und sie erben. Ein häufiger Anwendungsfall dieser weiteren Verwendung ist der Angehöriger einer Institution. So sind Hochschulangehörige Professoren, Studenten aber auch wissenschaftliche und nicht-wissenschaftliche Mitarbeiter einer Hochschule (siehe auch Gruppenhochschule). Diese unterlagen historisch der Akademischen Gerichtsbarkeit. 5 VwVfG, in § 15 AO sowie im KJHG in den § 33, § 44 SGB VIII.

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